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Lipödem: G-BA genehmigt zeitlich befristete Kostenübernahme für Liposuktion

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/100656/Brief-an-Spahn-G-BA-bietet-Liposuktion-bei-

Lipoedem-als-befristete-Kassenleistung-an?rt=1a39c8386fe4c6ce7e8267023bdfe50b

 

Wenn eine neue Behandlungsmethode entwickelt wird, zahlen die Krankenkassen diese nicht sofort.
Sie zahlen sie erst, wenn der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) darüber entschieden hat. Bei dieser Entscheidung geht es hauptsächlich darum, ob die neue Behandlungsmethode einen
medizinisch erfolgreichen Effekt hat.

Bei der Liposuktion (Fett absaugen) bei Lipödem sagt man, dass die Fettpolster einfach nach einer gewissen Zeit wiederkommen können. Ein medizinischer Erfolg ist also nicht sicher. Dann darf eine Krankenkasse dafür kein Geld ausgeben.

Jetzt hat der G-BA aber entschieden, dass für Lipödeme Grad 3 zwei Jahre lang die Kosten
übernommen werden sollen. Damit möchte man eine Studie beginnen, um gezielt und genau zu
prüfen, welche medizinischen Erfolge die Liposuktion bei Lipödem tatsächlich erreichen kann.
Für Grad 1 und Grad 2 wird gleichzeitig eine neue Studie begonnen, aber nicht die Liposuktion
bezahlt. Grad 1 und Grad 2 werden immer noch nur mit Lymphdrainage (das ist eine Art Massage)
und Kompression (Stützstrümpfe). Leider ist es aber so, dass eine Person mit einer

Conterganschädigung der Arme mit solchen Kompressionsstrümpfen viele Probleme bekommt.

1) Sie kann die Strümpfe nicht selbständig anziehen. Das kann vielleicht morgens der
Pflegedienst oder ein Angehöriger übernehmen. Aber die Strümpfe rutschen den ganzen Tag
und dann kommt es zu unangenehmen und gefährlichen Einschnürungen. Dann muss man
die Strümpfe, die bis zu den Oberschenkeln reichen, mehrfach am Tag wieder glattziehen.
Auch das ist aber einer Person mit Conterganschädigung der Arme nicht möglich.
Kompressionsstrümpfe gefährden diese Person also.

2) Wenn die Arme stark verkürzt sind, benutzen diese Betroffenen ihre Beine und Fü.e für viele
Tätigkeiten im Alltag. Aber die Beweglichkeit der Beine ist durch die Strümpfe sehr
eingeschränkt. Die Kompressionsstrümpfe machen eine Person mit stark verkürzten Armen
also unselbständiger.

3) Über die Kompressionsstrümpfe rutschen die Hosen nicht so leicht, wie auf nackter Haut. Das
macht bei verkürzten Armen jeden Toilettengang schwer bis unmöglich, je nachdem, wie gut
die betroffene Person die Hose mit den Armen erreichen kann. Gleichzeitig ist ja gerade
wenn ein Lipödem vorliegt der Hüft- und Oberschenkelbereich so verdickt, dass das Hose-Hochziehen fast unmöglich wird. Jetzt kommt noch die Bremswirkung der
Kompressionsstrümpfe dazu. In den meisten Fällen kann die conterganbetroffene Person
dann nicht mehr selbständig zur Toilette gehen.
Mit der Empfehlung des G-BA, die Operationsmethode einer neuen Untersuchung zu unterziehen UND gleichzeitig Grad 1 und Grad 2 unter besondere Beobachtung zu stellen, ist ein erster Schritt gemacht. Eine contergangeschädigte Person, bei der ein behandlungsbedüftiges Lipödem vorliegt, sollte auf jeden Fall versuchen, die Operation zu beantragen.

Selbst wenn die Operation nicht explizit für Grad 1 und Grad 2 freigegeben wurde, muss doch immer nach den Erfordernissen und Besonderheiten des Einzelfalles (§ 33 SGB V) entschieden werden. Eine Person mit Conterganschädigung ist bereits durch Grad 1 und 2 in ihrer Selbständigkeit massiv eingeschränkt (An- und Ausziehen der Hose, Toilettengänge, Beweglichkeit der Beine) und kann gleichzeitig die übliche Behandlungsmethode (Kompression) nicht nutzen. Diese schränkt sie in der Selbständigkeit weiter ein und müsste nach § 12 SGB V als „nicht zweckmäßig“ gelten.

 

Habe ich ein Lipödem/Was ist ein Lipödem?

Informationen dazu finden Sie im Internet. „Lipödem“ ins Suchfeld schreiben. Dann kommen mehrere Seiten von Selbsthilfeverbänden. Dort gibt es Aufklärung und Bilder. Ein Lipödem betrifft nur Frauen.

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